Das Grundgesetz (GG) schützt in Art. 9 Abs. 3 GG explizit Arbeitskämpfe, die „zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen“ geführt werden. Ein Grundrecht auf Streik, losgelöst von seiner funktionalen Bezugnahme auf die Tarifautonomie, gewährleistet Art. 9 Abs. 3 GG allerdings nicht. Im Grundsatz steht damit allen Arbeitnehmern ein Streikrecht zu. Ausgenommen vom Streikrecht sind lediglich die Beamten, Richter und Soldaten, sodass die im öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeitnehmer (Angestellte und Arbeiter) und alle Arbeitnehmer aus der Privatwirtschaft streikberechtigt sind. [wikipedia]
In den kommenden Tagen und Wochen ist mit Streiks in verschiedenen Bereichen, vor allem des Öffentlichen Dienstes zu rechnen. Wir behalten uns vor, ob und wann wir die Streiktage bekannt geben. Die Informationen hier haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Rechtsgültig ist immer der für den Betrieb veröffentlichte Streikaufruf.
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ver.di-Mitglieder erhalten während des Streiks ab einer bestimmten Streikdauer Lohnersatzleistungen im Sinne eines Streikgeldes. Das kann bei ver.di auf Nachweis beantragt werden. Nicht-Mitglieder dürfen ebenfalls, wenn ihr Betrieb bestreikt wird, teilnehmen, erhalten aber keine Streikunterstützung. Die Formulare gibt es jeweils vor Ort bei den Streikkundgebungen.
Alternativ besteht bei Streiks die Möglichkeit zur digitalen Beantragung von Streikgeldunterstützung. Dazu registrierst du dich bei https://meine.verdi.de/